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AGB

Wichtige Daten auf einen Blick

Allgemeine Verkaufsbedingungen sowie Einkauf- und Bestellbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Auch jeglichen nachträglichen vertragsändernden Bestimmungen des Käufers wird widersprochen; sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in unserer Auftragsbestätigung und diesen Verkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. Sollte der Kunde Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sein, muss er uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen


§ 2 Angebot – Vertragsgegenstand
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt annehmen.
(2) Unsere Produkte dürfen ausschließlich zu den in unseren Produktspezifikationen, Analysenzertifikaten und Sicherheitsdatenblättern genannten Verwendungszwecken genutzt werden. Die Produktspezifikationen, Analysenzertifikate und Sicherheitsdatenblätter werden entweder bei Anlieferung des Produktes oder in regelmäßigen Zeitabständen an den Kunden versandt oder auf besondere Anforderung des Kunden. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch uns.
(3) Aussagen zur Anwendungstechnik der Produkte geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte sind jedoch unverbindlich, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung der Produkte ist der Kunde verantwortlich.

(4) Sämtliche mit unseren Produkten oder Angeboten im Zusammenhang stehende Angaben und Aussagen dienen lediglich zur Beschreibung der Ware und stellen keine Beschaffenheitsangaben oder Garantieerklärungen dar.


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ex works“ (incoterms 2010), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Für die Fristgerechte Zahlung des Kunden ist die Wertstellung auf unserem Bankkonto maßgeblich.
(4) Zahlungen haben durch Banküberweisung zu erfolgen, Wechsel- oder Scheckzahlungen erkennen wir nicht als Erfüllung an.
(5) Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach, sind wir berechtigt, jede weitere Lieferung –auch aus anderen Aufträgen– einzustellen. Unsere gesetzlichen Rechte wegen Verzuges bleiben davon unberührt.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung objektiv kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns dadurch entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.


§ 4 Lieferzeit
(1) Der Beginn von uns angegebener Lieferfristen und die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten voraus, anderenfalls verlängern sich die Fristen angemessen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes der verspäteten Teillieferung.
(9) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten, Betriebsstörungen, z. B. außergewöhnlicher Ausfall von Arbeitskräften durch Unfälle und Epidemien, unvorhersehbare Maschinenausfälle, nachträgliche Materialverknappungen, Import- oder Exportrestriktionen, alle Fälle höherer Gewalt wie z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Einfuhrverbote aufgrund Embargoentscheidungen und andere vom Verkäufer oder diesem zuarbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von der Lieferpflicht. In den vorgenannten Fällen verlängern sich Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 4 Monate. Nach Ablauf von 4 Monaten ist der Käufer unbeschadet anderer gesetzlicher Rücktrittsrechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; bereits geleistete Zahlungen werden zurückerstattet.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.


§ 5 Warenlieferung – Gefahrenübergang
(1) Die Warenlieferung soll in der Weise erfolgen, dass der Käufer die Waren in unseren Geschäftsräumen entgegennimmt, sobald wir den Käufer benachrichtigt haben, dass die Ware zur Abholung bereitsteht, oder, soweit ein anderer Lieferort mit dem Verkäufer vereinbart wurde, durch Anlieferung der Ware an diesem Ort.
(3) Sofern sich der Kunde bei Fälligkeit der Lieferung in Annahmeverzug befindet, muss er dennoch den Kaufpreis zahlen. Wir können in diesen Fällen die Einlagerung der Ware auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen. Auf Wunsch des Kunden werden wir die Waren auf seine Kosten versichern.
(4) Das Risiko der Beschädigung oder des Verlustes der Ware geht auf den Kunden mit Übergabe der Ware in unseren Geschäftsräumen über, ein Transport der Ware erfolgt auf Risiko und Kosten des Kunden („ex works“, Incoterms 2010), oder in dem Zeitpunkt, in dem sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.


§ 6 Mängelhaftung
(1) Der Kunde hat jede Lieferung unverzüglich bei Anlieferung eingehend auf Mängel (auch Mengenabweichung oder Falschlieferung) zu untersuchen und muss die Ware vor Verwendung nochmals eingehend auf Mangelfreiheit untersuchen. Mängel sind spätestens am 3. Werktag nach Erhalt der Lieferung und nach erneuter Untersuchung vor Verwendung in Textform unter genauer Bezeichnung des Mangels uns gegenüber zu rügen. Zeigt sich später ein bei Anlieferung oder vor Verwendung zunächst nicht erkennbarer Mangel oder wird dem Kunden von einem Dritten ein Mangel angezeigt, muss der Kunde ebenso spätestens am 3. Werktag nach Erkennen des Mangels bzw. der Mitteilung des Dritten uns den Mangel in Textform anzeigen. Kommt der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nicht oder nicht hinreichend nach, ist unsere Mängelhaftung nach § 377 Abs. 2, 3 HGB ausgeschlossen.
(2) Bei Nacherfüllung tragen wir die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache vom Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlagen mindestens drei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist sie objektiv oder subjektiv unmöglich oder uns unzumutbar, ist der Kunde nach seiner Wahl nur berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, weitere Ansprüche bestehen nicht. Eine Nacherfüllung ist uns wegen Unverhältnismäßigkeit unzumutbar, sofern der Nacherfüllungsaufwand einschließlich Transport-, Wege- und Arbeitskosten sowie Aufwand für Aus-, Um- oder Einbau insgesamt 150% des Nettopreises für den vom Mangel betroffenen Teil der Lieferung übersteigt.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt maximal fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache an den Kunden.


§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Rastede, 18.03.2019


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